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Allgemeine Bedingungen für Gästeführungen und Reiseleitung

 

 

§ 1 Verspätungen

 

  1. Die vereinbarten Uhrzeiten sind bitte einzuhalten. Verspätungen, auch kurzfristige, sollen telefonisch mitgeteilt werden. Sollte durch verspätetes Eintreffen auf Seiten des Auftraggebers ein vereinbarter Programmteil, insbesondere Schlossführungen und/oder Museumsbesuche nicht oder nicht mehr durchgeführt werden können, geht dies zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Bei Verspätung wartet der Gästeführer/Reiseleiter (im folgenden nur Gästeführer genannt) 15 Minuten am vereinbarten Treffpunkt. Erscheint die Gruppe innerhalb dieses Zeitraums nicht, gilt dies als Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag. Der Auftragnehmer kann die unter § 2 festgesetzten Stornierungskosten in Rechnung stellen.

 

§ 2 Rücktritt durch den Auftraggeber

 

  1. Der Rücktritt vom Vertrag ist jederzeit möglich. Terminlich maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Auftragnehmer bzw. bei der Tourist-Information. Der  Rücktritt kann ausschließlich schriftlich erklärt werden. Ein Rücktritt bis zu 90 Tagen vor dem vereinbarten Leistungstermin ist kostenfrei.
  2. Tritt der Auftraggeber später vom Vertrag zurück oder nimmt einen vereinbarten Termin nicht wahr, kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung (Stornokosten) verlangen. Diese beträgt:
  • bis 60 Tage vor dem vereinbarten Termin 30 % des Gesamtpreises;
  • bis 30 Tage vor dem vereinbarten Termin 50 % des Gesamtpreises;
  • bis 7 Tage vor dem vereinbarten Termin 90 % des Gesamtpreises;
  • bis 1 Tag vor dem vereinbarten Termin oder bei Nichterscheinen:
    95 % des Gesamtpreises.
  1. Der Auftraggeber hat, sofern Stornokosten erhoben werden, die Möglichkeit, einen Nachweis zu führen, dass dem Auftragnehmer ein Schaden überhaupt nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

 

§ 3 Leistungsänderungen / Umbuchungen

 

Änderungen und Abweichungen vom vereinbarten Inhalt der Gästeführung bzw. Reiseleitung, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die vom Auftraggeber nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Gästeführung bzw. Reiseleitung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Gästeführung bzw. Reiseleitung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Gästeführer ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 4 Haftung des Auftragnehmers

 

Die vertragliche Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Führungspreis beschränkt, soweit
  1. ein Schaden des Teilnehmers durch den Auftragnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder
  2. der Auftragnehmer für einen dem Teilnehmer entstandenen Schaden allein wegen eines Verschulden eines dritten Leistungsträgers verantwortlich ist.
 
 
Ich empfehle den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung!